Staatshaftung
Verfasst: Di 18. Sep 2012, 12:25
Liebe Freunde,
nur aus Interesse, habe keine Probleme derzeit:
Thema Staatshaftung:
Ich habe die Behauptung vernommen, es gebe keine Staatshaftung.
"Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Inzwischen ist das Grundgesetz zwar dementsprechend ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben." (Wiki)
Ein Bekannter hat Probleme mit dem FA (Steuerprüfung) und fühlt sich "gefickt", kam zu der Erkenntnis, daß, weil es ja keine Staatshaftung mehr gibt der jeweilige Beamte mit seinem Privatvermögen haftet. Dieser Umstand sei dem jeweiligen Beamten dann per Unterfertigung im Vorhinein schriftlich abnehmbar.
WIE SIEHT DAS DAS JURISTISCH GEBILDETE FORUM?
Kann man sich so "wehren" gegen Amtswillkür?
Ich frag für mich zur Vorsorge und ich frage für das lesende Forum.
weiters heisst es dazu aus meiner Quelle
"Regress gegen den Amtsträger
Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Art. 34 S. 2 Grundgesetz), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt für Beamte aus den Beamtengesetzen (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG) und für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Bei Richtern und Soldaten werden die Bestimmungen des Beamtenrechts sinngemäß angewandt.
Soweit ein Angestellter im öffentlichen Dienst in Regress genommen wird, war dieser bis zum 30. September 2005 nach § 14 BAT den Beamten gleichgestellt. Für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen ist dies nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall. Für sie gelten nun die allgemeinen Haftungskriterien, wobei auch hier Art. 34 S. 2 GG für leicht fahrlässiges hoheitliches Handeln den Regress ausschließt. Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVöD (sogenannte Restantenliste) einigte man sich zunächst zum 1. Oktober 2006 wieder auf die frühere Haftungsprivilegierung, die jedoch aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen seitens der Arbeitgeber zunächst ausgesetzt und erst mit der Tarifeinigung im März 2008 in Kraft gesetzt wurde. Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV-L die alte BAT-Regelung von vornherein beibehalten."(Wiki)
nur aus Interesse, habe keine Probleme derzeit:
Thema Staatshaftung:
Ich habe die Behauptung vernommen, es gebe keine Staatshaftung.
"Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Inzwischen ist das Grundgesetz zwar dementsprechend ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben." (Wiki)
Ein Bekannter hat Probleme mit dem FA (Steuerprüfung) und fühlt sich "gefickt", kam zu der Erkenntnis, daß, weil es ja keine Staatshaftung mehr gibt der jeweilige Beamte mit seinem Privatvermögen haftet. Dieser Umstand sei dem jeweiligen Beamten dann per Unterfertigung im Vorhinein schriftlich abnehmbar.
WIE SIEHT DAS DAS JURISTISCH GEBILDETE FORUM?
Kann man sich so "wehren" gegen Amtswillkür?
Ich frag für mich zur Vorsorge und ich frage für das lesende Forum.
weiters heisst es dazu aus meiner Quelle
"Regress gegen den Amtsträger
Soweit die Anstellungskörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt (Art. 34 S. 2 Grundgesetz), kann sie gegen den Amtsträger, der den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, Regress nehmen. Der Anspruch selbst folgt für Beamte aus den Beamtengesetzen (§ 48 BeamtStG, § 75 BBG) und für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag und dem Tarifvertrag. Bei Richtern und Soldaten werden die Bestimmungen des Beamtenrechts sinngemäß angewandt.
Soweit ein Angestellter im öffentlichen Dienst in Regress genommen wird, war dieser bis zum 30. September 2005 nach § 14 BAT den Beamten gleichgestellt. Für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen ist dies nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall. Für sie gelten nun die allgemeinen Haftungskriterien, wobei auch hier Art. 34 S. 2 GG für leicht fahrlässiges hoheitliches Handeln den Regress ausschließt. Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVöD (sogenannte Restantenliste) einigte man sich zunächst zum 1. Oktober 2006 wieder auf die frühere Haftungsprivilegierung, die jedoch aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen seitens der Arbeitgeber zunächst ausgesetzt und erst mit der Tarifeinigung im März 2008 in Kraft gesetzt wurde. Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV-L die alte BAT-Regelung von vornherein beibehalten."(Wiki)